Satzung [Rostock denkt 365°] e.V. | gültig seit 2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen [Rostock denkt 365°] e.V.. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V..
2. Sitz ist die Hansestadt Rostock.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung
– Wissenschaft und Forschung,
– von Bildung und Erziehung,
– von Kunst und Kultur- sowie der
in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, der Regiopolregion Rostock und in Mecklenburg-Vorpommern.
Diesem Ziel dient auch die Errichtung eines Science Center als Ort populärer Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte und als Ort interdisziplinärer Arbeit.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
a. durch wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen und Ausstellungen für Bürger aller Altersgruppen und sozialen Schichten, aus allen Stadtteilen und Berufsgruppen
b. durch Maßnahmen, die den Austausch und die Zusammenarbeit von Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen untereinander sowie mit städtischen und kulturellen Einrichtungen, mit Unternehmen sowie Interessenvertretungen der Wirtschaft fördern
c. durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit insbesondere durch die Herausgabe eigener Publikationen
d. durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke
e. durch Vergabe von Preisen für besondere Leistungen in der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse an die Öffentlichkeit
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen oder jeder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts frei, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Beitrags wirksam.
4. Die Mitgliedschaft im Verein endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod und bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Entscheidend ist der Zugang der schriftlichen Erklärung bei einem der Vorstandsmitglieder.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
– wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat;
– wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins verstoßen hat;
– wenn es trotz schriftlicher Mahnung mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist;
für die ordnungsgemäße Mahnung genügt, dass diese an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Adresse versandt worden ist.
7. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
8. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied beim Vorstand innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
9. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein anteiliges Vereinsvermögen oder bereits geleistete Beiträge.
10. Höhe und Zahlungsweise der Beiträge regelt die Beitragsordnung.
§ 4 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfungsgruppe.
2. Die Mitgliederversammlung kann weitere ständige Gremien ohne Vertretungsvollmacht – z.B. einen Beirat – berufen.
3. Der Vorstand kann temporäre Arbeitsgremien ohne Vertretungsvollmacht berufen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung
b. Auflösung des Vereins
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfungsgruppe
d. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahresberichtes der Rechnungsprüfungsgruppe
e. Entlastung des Vorstandes
f. Beitragsordnung
g. Geschäftsordnung
h. Widersprüche zu Vorstandsentscheidungen bzgl. einer Mitgliedschaft
2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Diese kann sowohl als Videokonferenz als auch Präsenzveranstaltung erfolgen bzw. als gemischtes Format. Die schriftliche Einladung an alle Mitglieder hat mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen; Sie kann in Schrift- oder Textform, z.B. E-Mail erfolgen. Für die Wahrung der Frist gilt die letzte bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mitglieds. Ausschlaggeben ist das Datum der verschickten Mail bzw. des Poststempels. Der Einladung sind die Tagesordnung und die Beschlussanträge beizufügen, auch ist der Ort der Versammlung zu nennen. Anträge auf Satzungsänderung oder zur Auflösung sind im Wortlaut mit zu schicken.
3. Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich Anträge zur Tagesordnung einreichen. Ändert der Vorstand daraufhin die Tagesordnung, so ist dies den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben. Das kann schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail erfolgen.
Wird ein Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unterstützt und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht, so ist er in die Tagesordnung aufzunehmen.
4. Beschlussanträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen, in Eilfällen binnen zwei Wochen, einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für notwendig hält oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Einladung kann per Post oder per E-Mail erfolgen.
Der Antrag der Mitglieder muss begründet sein und die gewünschten Tagesordnungspunkte sowie die gewünschten Beschlussanträge enthalten.
6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen Beauftragten mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Wurden von einem Mitglied mehrere Vollmachten erteilt, so ist nur der Beauftragte stimmberechtigt, dessen Vollmacht zuletzt erteilt wurde.
9. Beschlüsse zu Änderungen der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Alle anderen Beschlüsse, die auf der vorher zugeschickten Tagesordnung standen, sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen. Beschlüsse, die nicht auf der vorher zugeschickten Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließen.
10. Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
11. Mitglieder können ihre Stimme für eine Mitgliederversammlung schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied darf höchstens zwei Stimmen übernehmen. Die übertragenen Stimmen gelten als »anwesende Mitglieder«.
12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Protokollführer ist zu Beginn der Versammlung vom Vorstand zu bestimmen.
13. Sollte eine kurzfristige Entscheidung durch die Mitglieder des Vereins notwendig werden und eine Mitgliederversammlung nicht einberufen werden können, kann der Beschluss auch schriftlich per Fax oder per E-Mail gefasst werden, wenn dreiviertel der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt haben.
§ 6 Vorstand
1. Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Verwaltung des Vereinsvermögens
d. Aufstellung eines jährlichen Haushaltsplanes und Anfertigung des Jahresberichts
e. Aufnahme neuer Mitglieder
2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
3. Bei Rechtsgeschäften bis 10.000 Euro vertritt der Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Bei Rechtsgeschäften über diesem Wert wird der Verein gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei eines von ihnen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Neben der Einzelwahl ist eine Blockwahl zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über das Wahlverfahren.
Die Konstituierung des Vorstandes erfolgt binnen vier Wochen nach der Wahl. Das Ergebnis wird den Mitgliedern mit dem Protokoll zur Mitgliederversammlung zugeschickt.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger ohne Vertretungsbefugnis wählen oder dessen Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Diese kann sowohl als Videokonferenz als auch Präsenzveranstaltung erfolgen bzw. als gemischtes Format. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In besonderen Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch außerhalb einer Vorstandssitzung im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
7. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und für die Bewältigung der laufenden Geschäfte oder einzelner Projekte Mitarbeiter einstellen und ihnen Aufgaben und Vollmachten erteilen. Der Vorstand kann auch einen Geschäftsführer berufen und zur Alleinvertretung bevollmächtigen.
§ 7 Rechnungsprüfungsgruppe
1. Die Rechnungsprüfungsgruppe wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus drei Mitgliedern.
2. Die Rechnungsprüfungsgruppe wacht über die Finanzwirtschaft des Vereins.
3. Die Mitglieder der Rechnungsprüfungsgruppe dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden.
4. Die Rechnungsprüfungsgruppe hat das Recht, sämtliche Unterlagen des Vereins einzusehen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich aufzuzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 8 Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Hansestadt Rostock und an die Universität Rostock, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung von Wissenschaft und Bildung in der Hansestadt Rostock einsetzen dürfen.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11. April 2007.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20. Oktober 2021.